Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltung

  1. Die Cluster Sozialagentur, im Folgenden als Sozialagentur bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen in Vertragskonzepten dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
  3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Sozialagentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Vertragsabschluss

  1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Sozialagentur bzw. das Vertragskonzept, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Sozialagentur sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen ab der Unterzeichnung des Vertragskonzepts gebunden. Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des verabredeten Konzepts von beiden Seiten (Sozialagentur und Kunde) zu stande.

Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem gemeinsam erstellten Vertragskonzept. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
  2. Alle Leistungen der Sozialagentur (insbesondere alle Leistungen die unmittelbar aus dem Vertragskonzept hervorgehen) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
  3. Der Kunde wird die Sozialagentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Sozialagentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
  4. Der Kunde ist weitergehend verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Sozialagentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Sozialagentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Sozialagentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

  1. Die Sozialagentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.
  2. Die Beauftragung von Fachkräften aus dem Pool der Sozialagentur erfolgt im eigenen Namen.
  3. Die Sozialagentur wird substituierte Fachkräfte sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

Termine

  1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Sozialagentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Sozialagentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Sozialagentur.
  2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertragskonzept zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sozialagentur.
  3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Sozialagentur – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefer-bzw. Aktionstermins. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

Rücktritt vom Vertrag

Die Sozialagentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

  • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Sozialagentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Sozialagentur eine taugliche Sicherheit leistet.

Honorar

  1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Sozialagentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Sozialagentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
  2. Alle Leistungen der Sozialagentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Sozialagentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
  3. Kostenvoranschläge der Sozialagentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Sozialagentur schriftlich veranschlagten um mehr als 25% übersteigen, wird die Sozialagentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
  4. Für alle Arbeiten der Sozialagentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Sozialagentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Sozialagentur zurückzustellen. Alle Konzepte bleiben auch nach der Umsetzung Eigentum der Sozialagentur.

Zahlung

  1. Die Rechnungen der Sozialagentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen vierzehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Gelieferte Waren bzw. Verkaufskonzepte und Evaluationen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Sozialagentur.
  2. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Sozialagentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Sozialagentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Sozialagentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

Präsentationen

  1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Sozialagentur ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Sozialagentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
  2. Erhält die Sozialagentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Sozialagentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Sozialagentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Sozialagentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Sozialagentur nicht zulässig.
  3. Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Konzepterstellung oder Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
  4. Wird das vorgestellte Konzept nicht mit der Sozialagentur umgesetzt, behält diese das Recht das Konzept anderweitig weiter zu verwenden und zu verkaufen.

Eigentumsrecht und Urheberschutz

  1. Alle Leistungen der Soziagentur,einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Konzeptskizzen, Ideen, Vorentwürfe, Skribbles), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Sozialagentur und können von der Sozialagentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Sozialagentur darf der Kunde die Leistungen der Sozialagentur nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
  2. Änderungen von Leistungen der Sozialagentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Sozialagentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
  3. Für die Nutzung von Leistungen der Sozialagentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Sozialagentur erforderlich. Dafür steht der Sozialagentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

Kennzeichnung

  1. Die Sozialagentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

Gewährleistung und Schadenersatz

  1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Sozialagentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Sozialagentur zu.
  2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde der Sozialagentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Sozialagentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Sozialagentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
  3. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sozialagentur beruhen.
  4. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
  5. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.

Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Sozialagentur ist ausschließlich das deutsche Rechtssystem anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der Sozialagentur.
  2. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Sozialagentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Sozialagentur örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht vereinbart.
Cluster Sozialagentur Am alten Wasserwerk 1, 31135 Hildesheim 05121 93593-0 info@cluster-sozialagentur.de

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